Bei Verträgen mit Immobilienmaklern, die online oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, haben Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ein kompletter Verzicht auf dieses Recht ist rechtlich nicht möglich. Sie können jedoch zustimmen, dass der Makler vor Ablauf dieser Frist für Sie tätig wird, wodurch das Widerrufsrecht nach vollständiger Vertragserfüllung vorzeitig erlischt.
Was bedeutet das in der Praxis? Wenn Sie sofort ein Exposé erhalten oder eine Besichtigung vereinbaren möchten, müssen Sie vom Makler über Ihr Widerrufsrecht belehrt werden. Sie können dann die sogenannte Verzichtserklärung (oder das "vorzeitige Erlöschen") unterschreiben oder online anklicken
Maklervertrag und Widerrufsrecht
Laut Bundesgerichtshof (BGH) schließt ein Immobilien-Interessent bereits dann einen Maklervertrag, wenn er sich bloß über das Objekt informieren will, von der Provisionspflicht weiß und die Dienste des Maklers (Besichtigung, Exposé usw.) in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – III 62/11).
Provisionspflichtig werden Sie (trotz des abgeschlossenen Maklervertrags) natürlich nur dann, wenn durch die Leistungen des Maklers ein Kaufvertrag mit Ihnen zustande kommt und beurkundet wird – der Makler bekommt nämlich ein reines Erfolgshonorar. Wenn Sie sich also über eine Immobilie nur informieren oder diese besichtigen wollen, müssen Sie selbstverständlich dem Makler für seine Arbeit nichts zahlen!
Wenn Sie die Immobilie, für die Sie sich interessiert haben, nicht kaufen wollen, müssen Sie auch nichts tun, weder den Maklervertrag widerrufen noch sonst etwas.
Gleichwohl gelten die strengen Vorschriften des Verbraucherrechts und müssen natürlich einge-halten werden. Da der Maklervertrag für Kaufinteressenten in den allermeisten Fällen unter das Fernabgaberecht fällt, räumt das Gesetz dem Verbraucher 14 Tage Zeit ein, um den Vertrag zu widerrufen.
Als Makler müsste ich also eigentlich 14 Tage abwarten, ob Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen – und kann Ihnen erst dann die Immobilie zeigen. Das liegt natürlich weder in seinem noch in Ihrem Interesse – wer will schon zwei Wochen Däumchen drehen?
Deshalb bittet der Makler im Allgemeinen (ich auch) Interessenten, schriftlich auf ihr Widerrufsrecht zu verzichten – woraufhin er ihnen das Exposé sofort zusenden bzw. die Immobilie zeigen kann …
Sie können diesen Verzicht bedenkenlos unterschreiben, da Sie ja nur in einem einzigen Fall dem Makler seine Provision zahlen müssen: falls Sie die Immobilie tatsächlich kaufen!
Für weitere Fragen bin ich gerne für Sie telefonisch erreichbar.
